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Neu Dokument-ID: 1242790

Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.3.8.3 Ermittlungsverfahren

Das Landesverwaltungsgericht prüft zunächst die Erfüllung der Antragserfordernisse und erteilt bei verbesserungsfähigen Mängeln einen Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG.

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