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Dokument-ID: 1242798
10.5.2 Europäische Kommission
§ 336 BVergG enthält als eine spezifische Ausformulierung des Grundsatzes des Art 4 Abs 3 EUV („Pflicht zur Unionstreue“) die Beschreibung, wie klare und eindeutige Verstöße gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen sind. Dieser Korrekturmechanismus erfolgt in Umsetzung des in der Rechtsmittelrichtlinie vorgesehenen Ablaufs und präzisiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Mitwirkungspflicht, um den Organen der Gemeinschaft die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben zu erleichtern.