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7.8.4 Fehlen der rechtsgültigen Fertigung
Eine nicht rechtsgültige Fertigung des Angebots stellt einen unbehebbaren Mangel dar. Dem Bieter würde nämlich durch die Chance einer Verbesserung noch nach Angebotsöffnung die faktische Möglichkeit eingeräumt werden, durch Verstreichenlassen der Verbesserungsfrist ein Angebot rechtlich ungeschehen zu machen und damit nicht im Vergabeverfahren zu bleiben. Daher muss die rechtsgültige Fertigung für den öffentlichen Auftraggeber bereits zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung aus dem gelegten Angebot zweifelsfrei erkennbar sein (dh, dass der Nachweis über die Bevollmächtigung dem Angebot beigelegt sein muss).