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7.8.5 Forderung der firmenmäßigen Fertigung
Legt der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibung fest, dass Einreichungen des Bieters firmenmäßig gefertigt sein müssen, um ein ausschreibungskonformes Angebot zu legen, kann eine Anfechtung der Ausschreibung erfolgen. Ist eine Anfechtung nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist erfolgreich bekämpft, hat dies zur Konsequenz, dass der öffentliche Auftraggeber Angebote, die nicht firmenmäßig, aber rechtsgültig gefertigt und damit zivilrechtlich bindend sind, als mangelhaft behandeln muss. Da die Fertigung durch die sonstig vertretungsbefugten Personen aber nicht nachgeholt werden kann, liegt in diesem Fall ein unbehebbarer Mangel vor.