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Daniel Stanonik - Georg Streit - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.2 Grundsätze des Vergaberechts

Das BVergG 2018 definiert in den § 20 (für öffentliche Auftraggeber) bzw § 193 (für Sektorenauftraggeber) die Grundsätze:

„Unionsrechtliche Grundsätze“ (Abs 1)

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