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Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1.3.1 Inhalt der Zuschlagsentscheidung

Der erforderliche Inhalt einer Zuschlagsentscheidung ist im BVergG 2018 festgelegt.

So hat eine Zuschlagsentscheidung gemäß §§ 143 bzw 305 BVergG 2018 jedenfalls nachstehende Informationen zu enthalten:

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