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8.5 Mängel eines Angebots
Vor der Feststellung von Mängeln hat der Auftraggeber allfällige Unklarheiten aufzuklären. Ergeben sich bei der Prüfung von Angeboten nämlich Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistungen oder werden Mängel festgestellt, ist vom Auftraggeber eine verbindliche Aufklärung des Bieters einzuholen und diese Aufklärung des Bieters und die damit erteilten Auskünfte als Informationen der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen (§ 138 Abs 1 BVergG 2018). 138 Abs 1 BVergG 2018 sieht also eine verpflichtende Durchführung eines Aufklärungsverfahrens bei Unklarheiten über das Angebot und bei (behebbaren) Angebotsmängeln vor (BVwG 8.4.2024, W139 2284136-2).