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7.13.2.2 Mindestanforderungen an die Leistung
Aus der Zulässigkeit von Alternativangeboten folgt jedoch für den öffentlichen Auftraggeber, dass er gemäß den §§ 96 Abs 2 bzw 266 Abs 2 BVergG 2018 geeignete Kriterien, so genannte Mindestanforderungen, im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten mit der ausgeschriebenen Leistung festzulegen hat (vgl EuGH 16.10.2003, Rs C-421/01, Traunfellner). Diese Mindestanforderungen betreffen „Eigenschaften oder Ergebnisse, die die ausgeschriebene Leistung kennzeichnen und denen die angebotene Leistung zu genügen hat“ (UVS OÖ 11.2.2004, VwSen-550127/17/Kl/Pe).