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Beatrix Lehner - Georg Streit - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.2 Möglichkeit des Freibeweises

Der öffentliche Auftraggeber hat dem Bewerber bzw dem Bieter die Gelegenheit zu geben, zu belegen, dass er trotz einer erfolgten rechtskräftigen Verurteilung (§ 78 Abs 1 Z 1 oder 4 BVergG 2018) oder einer schweren Verfehlung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (§ 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018) zuverlässig ist.

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