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Dokument-ID: 1242149
7.9 Nachlass und Skonto
Der Gesamtpreis eines Angebots bildet sich aus der Summe aller Positionspreise unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Sofern der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen bzw im Angebot die Angabe eines Gesamtpreises fordert, sind Rabatte und Nachlässe in den Angebotspreis einzurechnen (§ 2 Z 26 lit d BVergG 2018). Wünscht der öffentliche Auftraggeber einen gesonderten Ausweis der Rabatte bzw Skonti, hat er dies in den Ausschreibungsunterlagen festzuhalten.