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Dokument-ID: 1236731
5.1.3 Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung steht öffentlichen Auftraggebern ebenso wie das offene Verfahren zur Vergabe einer auszuschreibenden Leistung stets offen. Auftraggeber können frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen (§ 33). Damit ermöglicht es der Gesetzgeber öffentlichen Auftraggebern auch im Oberschwellenbereich, die Anzahl der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren einzugrenzen.