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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.3.5 Nichtige Bekanntmachung bei Verwendung falscher CPV-Codes

VwGH 28.9.2020, Ra 2020/04/0044

Sachverhalt

Die Auftraggeberin führte ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich durch. Als Auftragsgegenstand war „Sanitätsmaterial“ angegeben, ebenso war dies als „Bezeichnung des Auftrags“ angegeben. Des Weiteren wird in der Bekanntmachung als „kurze Beschreibung des Auftrages“ angegeben: „Lieferung unterschiedlicher Sanitärmaterialien, Spender für diese Materialien und die Wartung bzw Reparatur der Spender sowie deren Austausch im Bedarfsfall“. Der „CPV-Code Hauptteil“ war mit „44411000“ angeführt, der nach der CPV-VO der Produktgruppe „Sanitärerzeugnisse“ entspricht. Die nähere Beschreibung dieser Produktgruppe enthält entsprechend der Verordnung „Wasserhähne, Badewannen, Waschbecken, Duschwannen, Bidets, WC-Sitze, WC-Deckel, WC-Becken, WC-Spülkästen und Urinale“.

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