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11.3.7 Personalengpass stellt einen sachlichen Widerrufsgrund dar
VwGH 16.11.2022, Ra 2019/04/0056
Sachverhalt
Ein Sektorenauftraggeber leitete im Dezember 2018 ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Bauleistungen ein. Das Vergabeverfahren wurde im Unterschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip durchgeführt. Für die Abwicklung des Bauauftrags sollte seitens des Sektorenauftraggebers Sicherheitspersonal bereitgestellt werden. Aufgrund von Änderungen bei den Personalkapazitäten musste die Ausschreibung berichtigt werden. Der Bieter A legte auf Basis der berichtigten Ausschreibungsunterlage ein Angebot. Laut Angebotsöffnung im Jänner 2019 war das Angebot des Bieters A das günstigste Angebot. Im Februar 2019 gab der Sektorenauftraggeber die Widerrufsentscheidung bekannt. Als Widerrufsgrund führte er ua aus, dass das Bauvorhaben aus betrieblichen Gründen terminlich nicht so umgesetzt werden könne, wie ursprünglich ausgeschrieben. Bieter A bekämpfte diese Widerrufsentscheidung und beantragte die Nichtigerklärung derselben.