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Dokument-ID: 1242760
10.2.3 Provisorialverfahren (Einstweilige Verfügung)
Dem Nachprüfungsantrag selbst kommt keine aufschiebende oder Sperrwirkung zu. Es besteht aber die Möglichkeit, mittels Beantragung einer einstweiligen Verfügung das Begehren im Hauptverfahren abzusichern, indem dem Auftraggeber beispielsweise die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird.