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Dokument-ID: 1236752
5.1.7 Rahmenvereinbarung
Gem § 39 und § 153 BVergG können Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens (nur) mit vorheriger Bekanntmachung und eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Weg der Direktvergabe (mit oder ohne vorherige Bekanntmachung) ist unzulässig (VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0070).