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Dokument-ID: 1242392
9.2.7 Sonstige Pflichten des öffentlichen Auftraggebers
Der öffentliche Auftraggeber hat die Dokumentation eines Vergabeverfahrens mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung aufzubewahren.
Wurde die Dokumentation ausschließlich elektronisch erstellt, hat der öffentliche Auftraggeber besonderen Wert auf die Datenintegrität zu legen, damit eine nachträgliche Veränderung der Dokumentation nicht möglich bzw nachvollziehbar ist (§§ 49 Abs 2 bzw 218 Abs 2 BVergG 2018).