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Dokument-ID: 1242147
7.8.6 Sprache und Währung
Das BVergG 2018 enthält formale Vorgaben, die der öffentliche Auftraggeber zumindest teilweise in seiner Ausschreibung auch anders festlegen kann, sofern die Besonderheiten der ausgeschriebenen Leistung dies erfordern. Allen voran gilt dies für die Festlegung, wonach Angebote in deutscher Sprache zu erstellen und in Euro auszupreisen sind („Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anders festgelegt ist …“; §§ 125 Abs 2 bzw 292 Abs 2 BVergG 2018).