© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1242805

Jacqueline Kachlyr-Poppe - Beatrix Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.1.2 Unzulässige Einbringung eines Feststellungsantrags

BVwG vom 4.5.2018, W139 2162939-1

Sachverhalt

Im Jahre 2008 schrieb die Flughafen Wien AG in einem Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb den Lieferauftrag über diverse Hygieneartikel aus Papier und Zellstoff wie Toilettenpapier, Rollenhandtücher udgl., Flüssigseife und Duftpatronen sowie dazugehörige Spender (Rollenhandtuchspender, Seifenspender und Duftspender) und Hygienebehälter für den Flughafen Schwechat aus. Der Vertrag war mit einer Dauer von vier Jahren mit einer einjährigen Verlängerungsoption ausgeschrieben. Die nunmehrige Antragstellerin beteiligte sich an diesem Vergabeverfahren, der Zuschlag wurde jedoch einer Mitbieterin erteilt. Im Mai 2014 wurde der Liefervertrag über Toilettenpapier, Zick-Zack-Faltpapier und Zellstofftücher im Wege einer Direktvergabe mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb erneut vergeben. Im März 2017 erfolgte erneut die Bekanntmachung einer Direktvergabe mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb. Der Lieferinhalt des Auftrags war Toilettenpapier und Zick-Zack-Faltpapier. In den Ausschreibungsunterlagen war jedoch nur mehr die Lieferung des Toilettenpapiers für den Flughafen Schwechat vorgesehen. Hinsichtlich des Zick-Zack-Faltpapieres teilte die Auftraggeberin über Anfrage eines interessierten Unternehmers mit, dass diesbezüglich kein Beschaffungsbedarf mehr bestehe. Nachdem in den Toilettenanlagen des Flughafens Schwechat jedoch nach wie vor Papierhandtücher (in Form von Zellstoffrollen) vorhanden waren – wovon sich ein Vertreter der Antragstellerin persönlich überzeugte – brachte diese einen Feststellungsantrag ein und brachte vor, dass hinsichtlich der Papierhandtücher und auch der in den Toilettenanlagen vorhandenen Seife eine unzulässige Direktvergabe insofern vorgenommen worden wäre, als die Auftraggeberin die bisherige Auftragnehmerin einfach für die nächsten Jahre weiter beauftragt hätte, ohne diesen Vertrag einer neuerlichen Ausschreibung zuzuführen. Dieses Vorgehen sei insofern rechtswidrig, als es sich bei der Lieferung der Papierhandtücher und der Flüssigseife wertmäßig um einen Auftrag handle, der im Oberschwellenbereich und somit weit über der Wertgrenze für die Zulässigkeit einer Direktvergabe liege.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Vergaberecht für die Praxis in unserem Shop! Zum Shop