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9.2.2 Vergabevermerk
Den öffentlichen Auftraggeber trifft nach der Beendigung eines Vergabeverfahrens die Verpflichtung, einen Vergabevermerk zu verfassen. Dieser hat den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, den Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems, die Namen der berücksichtigten Bieter und die Gründe für ihre Auswahl, die Namen der Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung sowie die Namen der Bieter, deren Angebote ausgeschieden wurden, und die Gründe für deren Ausscheiden, den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots, im Fall von Rahmenvereinbarungen auch den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialogs oder eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung auch die Begründung für die Wahl dieser Verfahrensarten zu enthalten.