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Dokument-ID: 1236747
5.1.5 Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Das BVergG 2018 sieht in den §§ 35 bis 37 Ausnahmetatbestände vor, die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, im Ober- und Unterschwellenbereich Leistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben.