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Dokument-ID: 1242112
7.4 Verpflichtung eines Bieters, wahrheitsgetreue Angaben zu machen
Bei der Erstellung der Angebote hat der Bieter grundsätzlich wahrheitsgetreue Angaben zu machen.
Dies betrifft insbesondere die Nachweise zur Eignungsprüfung (§§ 80 Abs 3 bzw 251 Abs 3 BVergG 2018), da ein Bieter, der sich in deren Rahmen einer schwerwiegenden Täuschung schuldig macht, aus dem Vergabeverfahren auszuschließen ist (§§ 78 Z 10 bzw 249 Abs 1 Z 10 BVergG 2018).