© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1242753
10.2.2.2 Verständigungspflichten/Parteistellung
Der Eingang des Nachprüfungsantrags ist vom Vorsitzenden des zuständigen Senats „unverzüglich“ im Internet – auf der Website des BVwG („Amtstafel“) – bekannt zu machen. Der im Nachprüfungsverfahren bezeichnete Auftraggeber ist vom Vorsitzenden des Senats ebenso „unverzüglich“ vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen (§ 345 Abs 3 BVergG).