© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1242788

Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.3.8.2 Verständigungspflichten/Parteistellung

Verständigungspflichten der Landesverwaltungsgerichte

Der Eingang des Nachprüfungsantrags ist vom Vorsitzenden des zuständigen Senats „unverzüglich“ im Internet – auf der jeweiligen Website des Landesverwaltungsgerichts – bekannt zu machen. Der im Nachprüfungsverfahren bezeichnete Auftraggeber ist vom Landesverwaltungsgericht ebenso „unverzüglich“ vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Betrifft ein Nachprüfungsantrag die Zuschlagsentscheidung, hat das Landesverwaltungsgericht auch den für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter (wiederum „unverzüglich“) vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Vergaberecht für die Praxis in unserem Shop! Zum Shop