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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.6 Vertraulichkeit von Unterlagen und Verwertungsrechte

Das BVergG regelt den Grundsatz der Vertraulichkeit umfassend in den §§ 27 bzw 200 BVergG 2018. Wesentlich ist, dass der Vertraulichkeitsgrundsatz in beide Richtungen gilt, dh, auch Bewerber und Bieter sind gegenüber dem Auftraggeber zur Geheimhaltung sensibler Geschäftsdaten des Auftraggebers verpflichtet.

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