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5.1.10 Wettbewerb
Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, nicht offenen oder eines geladenen Wettbewerbs zu erfolgen. Diese Unterscheidungen entsprechen den Unterscheidungen zwischen einem offenen Verfahren, einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen (§ 42). Sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist (nur) im Unterschwellenbereich die Durchführung eines geladenen Wettbewerbs zulässig (§ 45).