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5.1.9 Wettbewerblicher Dialog
Beim wettbewerblichen Dialog führt der Auftraggeber, nachdem er eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe eines Teilnahmeantrags aufgefordert hat, mit ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrags. Ziel des Dialogs zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern ist es, eine oder mehrere den Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entsprechende Lösung/Lösungen zu ermitteln. Auf Basis dieser Lösung/Lösungen werden die jeweiligen Bewerber zur Angebotslegung aufgefordert (§ 31 Abs 9). Der schon mit dem BVergG 2006 in das österreichische Recht übernommene wettbewerbliche Dialog soll als Instrument für die Erteilung besonders komplexer Aufträge dienen. Mit dem BVergG 2018 wird diese Verfahrensart nun einem deutlich breiteren Anwendungsbereich zugeführt und steht nun in allen Fällen zur Verfügung, in denen ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zulässig ist.