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Dokument-ID: 1242345
8.8.2 Widerrufsentscheidung
Das BVergG 2018 sieht ein zweistufiges System für den Widerruf des Vergabeverfahrens vor. Es ist dem Verfahren über die Zuschlagsentscheidung und -erteilung nachgebildet. In Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH (2.6.2005, Rs C-15/04) definiert das Bundesvergabegesetz den Widerruf eines Vergabeverfahrens als selbstständig bekämpfbare Entscheidung, die für den Fall ihrer Rechtswidrigkeit von den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden kann.