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10.4 Zivilrechtlicher Rechtsschutz
Die Bestimmungen des BVergG richten sich nicht nur an den Auftraggeber, sie dienen „vor allem dem Schutz der Bieter und Bewerber vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe“ (OGH RS0112490). Sie sollen nach der Rechtsprechung des OGH „die freie Teilnahme aller Interessenten am Vergabeverfahren und die Berücksichtigung aller Angebote gewährleisten, sodass letztlich der Bestbieter den Vertrag abschließen kann“. Neben dem Rechtsschutzsystem vor dem Bundesverwaltungsgericht kennt das BVergG 2018 einen so genannten „sekundären Zivilrechtsschutz“. Schadenersatzansprüche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus Verstößen gegen das Vergaberecht sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (OGH 8 Ob 56/20y). Schon bei einem „hinreichend qualifizierten Verstoß“ gegen die gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen – oder die auf deren Grundlage ergangenen Verordnungen – haben übergangene Bewerber oder Bieter die Möglichkeit zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen.