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8.8.1 Zulässigkeit des Widerrufs
Da Bewerbern oder Bietern in einem Vergabeverfahren auch schon vor Ablauf der Angebotsfrist Aufwendungen entstehen können, überlässt der Gesetzgeber die Entscheidung über die Fortführung oder den Widerruf des Vergabeverfahrens nicht der freien Entscheidung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zum Widerruf eines Vergabeverfahrens nur bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Gründe berechtigt – in manchen Fällen gar verpflichtet. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Gründen für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist (§ 148 BVergG 2018) und Gründen für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist (§ 149 BVergG 2018). Da der Widerruf in beiden Fällen nicht den Regelfall der Beendigung eines Vergabeverfahrens darstellt, unterliegt die Anwendung der Ausnahmetatbestände einem strengen Maßstab.