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7.13.3.1 Zulässigkeit
Zum Unterschied von Alternativangeboten sind Abänderungsangebote prinzipiell zulässig, außer der öffentliche Auftraggeber legt ausdrücklich anderes fest. Das Abänderungsangebot (§§ 97 bzw 267 BVergG 2018) ist auch zulässig, wenn nach dem Billigstbieterprinzip ausgeschrieben wird. Ein Alternativangebot ist hingegen nur zulässig, wenn der Zuschlag dem Angebot mit dem günstigsten Preis-Leistungsverhältnis erteilt werden soll, und daher wären Angebote mit auch nur geringen technischen Abweichen aus dem Vergabeverfahren bei Ermittlung des Zuschlagsempfängers mittels Preis auszuschließen.