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Dokument-ID: 1242357
9.1 Zuschlag
Zivilrechtlich betrachtet ist eine Ausschreibung als Aufforderung zur Angebotslegung zu sehen. Das Angebot eines Bieters ist eine Willenserklärung des Bieters, mit dem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag abzuschließen. Der Vertragsinhalt muss entsprechend den zivilrechtlichen Vorgaben in Art und Menge bereits determiniert sein. Ausnahmen bestehen hier nur bei der Rahmenvereinbarung. Erst mit der Zuschlagserteilung erfolgt die Willenserklärung des öffentlichen Auftraggebers, die zum Vertragsabschluss führt.