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Beatrix Lehner - Georg Streit - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1.4 Zuschlagserteilung

Nach Ablauf der Stillhaltefrist darf der öffentliche Auftraggeber dem von ihm ermittelten Bestbieter, den er in der Zuschlagsentscheidung genannt hat, den Zuschlag erteilen. Bei der Zuschlagserteilung handelt es sich um den eigentlichen Akt des Vertragsabschlusses zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und erfolgreichem Bieter. Damit stellt die Zuschlagserteilung auch den letzten Akt eines Vergabeverfahrens dar.

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