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11.4.3 Zuständigkeit des Bundes zur Festlegung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen
VfGH 17.06.2019, G75/2019-9
Sachverhalt
Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens hat sich der Verfassungsgerichtshof dazu entschieden, die Bestimmung des § 2 Stmk. Vergaberechtsschutzgesetzes 2012 von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der in Prüfung gezogene § 2 Stmk. Vergaberechtsschutzgesetz 2012 legte die gesondert anfechtbaren Entscheidungen in einem Vergabeverfahren fest. Gemäß der prüfungsgegenständlichen Norm werden auch die gesondert anfechtbaren Entscheidungen bei der Vergabe von „nichtprioritären Dienstleistungen“ (Anm: gemäß BVergG 2006) festgelegt. Die Regelung über gesondert anfechtbare Entscheidungen bei der Vergabe von nichtprioritären Dienstleistungen gemäß § 2 Abs 2 zweiter Satz Stmk. Vergaberechtsschutzgesetz 2012 geht über die Festlegung im BVergG 2006 hinaus.