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Dokument-ID: 1242359
9.1.1 Bindungswirkung des Angebots
Um als zivilrechtliche annahmebedürftige Willenserklärung qualifiziert zu werden, muss der Bieter zum Zeitpunkt der Annahme auch an sein Angebot gebunden sein. Gemäß den vergaberechtlichen Vorgaben des BVergG 2018 ist ein Unternehmer ab dem Zeitpunkt der Angebotsfrist bis zum Abschluss der Zuschlagsfrist oder der Zuschlagserteilung an sein Angebot gebunden. Vor Ende der Angebotsfrist kann der Bieter sein Angebot verändern, ergänzen oder auch zurückziehen.