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Dokument-ID: 1242310
8.2.3 Absehen vom Ausschluss
Der § 78 BVergG sieht in Abs 3 und 5 leg cit Möglichkeiten für den öffentlichen Auftraggeber vor, in besonderen Fällen von einem Ausschluss nach Abs 1 abzusehen. Diese Regelungen sind restriktiv auszulegen und ein Bewerber bzw Bieter hat keinen Anspruch darauf, dass ein Auftraggeber sie zur Anwendung bringt und von einem Ausschluss absieht.