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Dokument-ID: 1242763
10.2.4 Rechtsschutz nach Zuschlagserteilung
Konkret ist dabei in erster Linie vom Rechtsschutz nach Zuschlagserteilung bzw nach erfolgtem Widerruf zu sprechen (§ 334 Abs 3 und 4 BVergG). Das BVwG ist bis zur Zuschlagserteilung bzw zur Erklärung des Widerrufs auch dafür zuständig, festzustellen, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens dieses weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat (§ 334 Abs 5 BVergG).