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Dokument-ID: 1242189
7.13.3.3 Formvorgaben für Abänderungsangebote
Das BVergG 2018 regelt nicht, wie die gesonderte Ausarbeitung eines Abänderungsangebots zu gestalten ist. Es liegt daher letztlich beim öffentlichen Auftraggeber, die Art und Weise der Einreichung von Abänderungsangeboten in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen. Diese Festlegungen hat der Bieter zu beachten.