© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Kosten für ein Ersatzfahrzeug (Mietwagenkosten)
Dem Geschädigten steht während der erforderlichen Reparatur seines Fahrzeugs grundsätzlich die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu, sofern er auf ein Auto angewiesen ist und vor dem Schadenseintritt ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug benützte. Dem Geschädigten steht ein Ersatzfahrzeug auch bei einem Totalschaden zu; überdies wird dem Geschädigten eine Überlegungszeit, ob er ein neues Fahrzeug erwirbt oder die Reparatur durchführen lässt, zugestanden (vgl RS0030432; OGH 24.01.2013, 2 Ob 148/12x). So kann ihm die Benützung eines Mietwagens selbst dann nicht verwehrt werden, wenn er nicht die Absicht hatte, den beschädigten Personenkraftwagen reparieren zu lassen, sondern ihn von Anfang an als Wrack verkaufen und sich ein neues Fahrzeug beschaffen wollte (vgl OGH 29.09.1979, 8 Ob 115/76). Der Geschädigte muss sich bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht mit einer Notlösung zufriedengeben, sondern hat Anspruch auf ein annähernd gleichwertiges Fahrzeug, das dem Unfallfahrzeug an Fahrleistung, Betriebs- und Verkehrssicherheit nicht nachsteht (vgl OGH 29.09.1977, 2 Ob 165/77: in diesem Fall wurde nach der Beschädigung eines zwölf Jahre alten Ford Thunderbird mit 7,5 Litern Hubraum ein Fahrzeug der Marke Oldsmobile angemietet).
Kein Ersatz der Mietwagenkosten steht zu, wenn der Geschädigte, der jederzeit über eigene und gleichwertige Fahrzeuge verfügte, diese nicht zu seinen weiteren Fahrten herangezogen, sondern ein Firmenfahrzeug als Mietfahrzeug verwendet hat, das mit relativ hohen Kosten „in Rechnung gestellt“ wurde und für dessen Verwendung unter Berücksichtigung des Vorhandenseins eines Zweitfahrzeuges und Drittfahrzeuges überhaupt kein Grund vorhanden war (RS0030403).
Bis zu seiner Entscheidung zu 2 Ob 65/83 bejahte der OGH den Ersatz der Mietwagenkosten, die ein Leasingnehmer aufwendete, lediglich bei einer Zession der Schadenersatzansprüche des Leasinggebers an den Leasingnehmer und nur insofern der Leasinggeber laut Leasingvertrag zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges verpflichtet war. Dieser Standpunkt wurde vom OGH ausdrücklich aufgegeben:
Bei Mietwagenkosten handelt es sich um eine typische Folge der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, die im Allgemeinen dessen Eigentümer trifft. Hat sie aber im Fall eines Leasingvertrages der Leasingnehmer zu tragen, so liegt ein Fall der Schadensverlagerung vor, weshalb der Schädiger dem Leasingnehmer die Mietwagenkosten zu ersetzen hat. Der Nutzungsberechtigte erhält die Reparaturkosten nur, wenn er den Reparaturauftrag erteilte und die Reparaturkosten auch bezahlte oder dem unmittelbar Geschädigten (Eigentümer) den Schaden tatsächlich ersetzte (RS0020815; OGH 23.01.2019, 1 Ob 220/18m).
Der Geschädigte hat bei und während der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auf die Schadensminderungsobliegenheit Bedacht zu nehmen; sofern diesem erkennbar ist, dass eine nur geringfügige Beschädigung des Fahrzeugs zu einer langen Reparaturdauer und in weiterer Folge zu unverhältnismäßig hohen Mietwagenkosten führt, ist die Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen, das Fahrzeug in nicht vollständig repariertem, sondern nur provisorisch instandgesetztem Zustand zu benützen und mit der vollständigen Reparatur auf das Einlangen der Ersatzteile zu warten (RS0026854). Weiters unterliegt dieser Prüfung, ob die Reparatur ohne Inanspruchnahme überlanger Überlegungsfristen in Auftrag gegeben und betrieben wurde.
Nach dem Prinzip des Vorteilsausgleichs ist auf die Kosten des Ersatzfahrzeuges die Eigenersparnis infolge der Schonung des eigenen Fahrzeuges anzurechnen, weshalb idR ca 80 bis 90 % der Mietwagenkosten ersatzfähig sind.
Fiktive Mietwagenkosten gebühren ebenso nicht wie der fiktive Verdienstentgang (in diesem Fall wurde ein neuer Motor eingebaut, anstatt den vorhandenen zu reparieren) – der geschädigte Lastkraftwagenfahrer argumentierte mit der Verkürzung der Stehzeit. Es gebührt keine Entschädigung für den bloßen Verlust der Möglichkeit des Gebrauches des Kraftfahrzeuges während der Zeit der unfallsbedingten Reparatur (OGH 19.03.2015, 1 Ob 32/15k). Die Kosten müssen laut Rsp stets tatsächlich und nicht bloß abstrakt entstanden sein.
Mit der Einführung des so genannten „Spalttarifs“ in der Haftpflichtversicherung hat die Frage der Kosten eines Ersatzfahrzeuges an Bedeutung verloren.
Bei Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages in der Prämienvariante A verzichtet der Versicherungsnehmer gem § 21 Abs 1 KHVG gegen einen Prämiennachlass iHv 20 % gegenüber der Prämienvariante B auf den Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges und des Verdienstentganges wegen Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges selbst bei Verschulden des Unfallgegners. Der Spalttarif in dieser Form stellt einen Vertrag zugunsten Dritter dar, weil der Versicherungsnehmer als künftiger Geschädigter im Voraus auf den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden verzichtet (vgl RS0122845). Der OGH hat diesen Vorausverzicht als zulässig und wirksam anerkannt (vgl OGH 27.09.2007, 2 Ob 75/07d; LGZ Wien 18.9.2008, 34 R 97/08d).
Gem § 21 Abs 1 KHVG iVm § 59 Abs 1 KFG gilt dieser Verzicht nur für im Bundesgebiet zugelassene Fahrzeuge, da auf die Haftpflichtversicherung der im Ausland zugelassenen Fahrzeuge (mit ausländischem Kennzeichen) nicht österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall VI² [2012] Rz 809 f).
Hinweis:
Der Ersatz von Mietwagenkosten gebührt im Allgemeinen für die Zeit zwischen der Beschädigung des Fahrzeuges und der – innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführenden – Anschaffung eines anderen Fahrzeuges (OGH 28.11.1974, 2 Ob 242/74).
Zeitweise Nichtverwendung eines Kraftfahrzeugs
Der Schaden, den ein Geschäftsmann in seinem Geschäftsbetrieb durch die zeitweise Nichtverwendung eines Kraftfahrzeuges wegen Beschädigung erlitten hat, ist als wirklicher Schaden anzusehen (RIS-Justiz RS0030624).