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Judikatur zum Mitverschulden
Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden des Geschädigten vorliegt, hat er den Schaden mit dem Schädiger verhältnismäßig zu tragen (§ 1304 ABGB). Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Erfolgshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung zu kommen hat (RS0029786). Treffen schuldhaftes Verhalten des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretende Umstände zusammen, ist bei mangelnder näherer Bestimmbarkeit des Verschuldens eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 vorzunehmen (6 Ob 107/00d mwN).
Mitverschulden liegt vor, wenn nicht nur der Schädiger, sondern auch der Geschädigte aufgrund eines sorglosen Verhaltens eine Bedingung für den Schadenseintritt setzte. In diesem Fall ist der Ersatzanspruch zu kürzen. Die Verschuldensteilung bei Verkehrsunfällen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, was den Gerichten einen Ermessensspielraum eingeräumt (vgl 1 Ob 154/11w). Das Verschulden an einem Verkehrsunfall ist nicht nach der zahlenmäßigen Gegenüberstellung der jedem am Unfall Beteiligten anzulastenden Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zu teilen, sondern maßgebend ist das Verschuldensausmaß und die Bedeutung der verletzten Vorschrift für die Abwicklung eines geregelten Straßenverkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (beispielsweise OGH 30.11.1966, ZVR 1967/164) sowie die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (OGH 10.7.1986, ZVR 1987/93).
Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens iSd § 1304 ABGB (§ 7 Abs 1 EKHG) setzt nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RS0032045).
Wirkt bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mit, ordnet § 7 Abs 1 EKHG die Anwendung des § 1304 ABGB an. Es ist zwischen der haftungsbegründenden Betriebsgefahr des Halters und dem Grad des Verschuldens des Geschädigten abzuwägen (vgl 8 Ob 58/85). Bei einem schwerwiegenden Verschulden eines Beteiligten ist ein geringfügiges Verschulden eines anderen Beteiligten zu vernachlässigen. Eine bloß geringfügige Geschwindigkeitsübertretung etwa ist bei einem schweren Verschulden des Unfallgegners nicht zu berücksichtigen (vgl 2 Ob 36/94 mwN).
§ 1304 ABGB und § 7 Abs 2 EKHG regeln nicht, ob eine Anspruchsminderung eintritt, wenn der Geschädigte kein Mitverschulden zu verantworten hat, ihm aber eine mitwirkende Betriebsgefahr zur Last fällt (vgl Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall, Rz 188). Aus § 13 EKHG ist jedoch abzuleiten, dass auch eine auf Seiten des Geschädigten auftretende Betriebsgefahr bei der Schadensteilung zu berücksichtigen ist (vgl RS0058175).
Während man bei Anwendung des § 7 EKHG von einer Schadensteilung spricht, geht man bei § 1304 ABGB von einer Verschuldensteilung aus.
Die folgende Darstellung bietet einen Überblick der Judikatur zu § 1304 ABGB. Unterschieden wird nach der Art der beteiligten Fahrzeuge (zB Auto mit Auto, Auto mit Motorrad, Auto mit Fahrrad etc).
Verkehrsunfälle Auto mit Auto
Entscheidung | Verhalten des Schädigers | Verhalten des Geschädigten | Verschuldensteilung |
8 Ob 22/83 | Lenker eines Fahrzeuges missachtete das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht | Ausweichen des Lenkers eines Pkw, wodurch sich das Fahrzeug zum Teil auf dem Bankett befindet und in der Folge wegen des nachgebenden Erdreichs umkippt | Kein Mitverschulden |
2 Ob 33/68 | Lenken eines Fahrzeuges mit relativ überhöhter Geschwindigkeit | Einfahren in eine Kreuzung im Stadtgebiet nach zweimaligem Blick nach links | Kein Mitverschulden |
2 Ob 182/60 | Lenker eines Pkw, der mit überhöhter Geschwindigkeit in der Straßenmitte in eine enge Kurve einfährt | Lenker eines entgegenkommenden Autobusses, der nicht äußerst rechts fährt | Schadensteilung 5:1 |
2 Ob 213/69 | Disziplinwidriges und riskantes Überholen eines Fahrzeuges | Lenker, der infolge eines Aufmerksamkeitsfehlers verspätet bremst | Verschuldensteilung 4:1 |
2 Ob 606/59 | Lenken eines Fahrzeuges ohne Beleuchtung | Verletzung des Fahrens auf Sicht | Verschuldensteilung 7:3 |
8 Ob 27/81 | Linkseinbiegen eines Lenkers, der erst unmittelbar vor dem Linkseinbiegen in die Hauszufahrt die Änderung der Fahrtrichtung anzeigte und das nachkommende Fahrzeug übersieht | Einhalten eines unzureichenden Tiefenabstandes | Verschuldensteilung 3:1 |
2 Ob 217/77 | Überholen trotz starkem Gegenverkehr | Missachtung des Rechtfahrgebots gem § 7 Abs 1 StVO und starkes und schreckhaftes Bremsen | Verschuldensteilung 3:1 |
2 Ob 210/77 | Lenker eines Fahrzeuges, der bei schneeglatter Fahrbahn seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Straßen- Verkehrs-, und Sichtverhältnissen gem § 20 Abs 1 StVO anpasste | Lenker eines Fahrzeuges, der durch sein unzweckmäßiges Bremsen ins Schleudern geriet | Verschuldensteilung 3:1 |
2 Ob 100/76 | Lenker eines Lkw, der auf der Autobahn auf einen Personenkraftwagen auffährt | Lenker eines Pkw, der nach einem Motorschaden nicht sofort auf den Abstellstreifen lenkte | Verschuldensteilung 3:1 |
8 Ob 70/81 | Lenken eines Fahrzeuges bei nasser Fahrbahn und hoher Geschwindigkeit und Schleudern infolge abgefahrener Reifen | Einhalten eines zu geringen Abstandes und Nichtbeachtung des übrigen Verkehrs | Verschuldensteilung 3:1 |
8 Ob 69/83 | Wechseln eines Fahrstreifens, ohne den Nachfolgeverkehr zu beachten | Nachfolgender Lenker eines Fahrzeuges, der eine um 70 % überhöhte Geschwindigkeit einhält und den Blinker und eine deutliche Verminderung der Geschwindigkeit nicht beachtete | Verschuldensteilung 2:1 zu Lasten des Lenkers, der den Fahrstreifen wechselte |
2 Ob 358/65 | Lenker eines Pkw, der trotz Gegenverkehr unter ständigem Aufblenden und Abblenden bei Dunkelheit einen Autobus überholt | Lenker eines Autobusses, der zu weit rechts fährt und dadurch über die Böschung stürzt | Verschuldensteilung 3:2 |
2 Ob 19/12a | Lenker eines einem Sondertransport entgegenkommenden Kastenwagens, dem grobe Unaufmerksamkeit durch Ignorieren eines Anhaltezeichens gem § 97 Abs 4 StVO vorzuwerfen ist, das am Begleitfahrzeug eines Sondertransports angebrachte Gefahrenzeichen gem § 50 Z 16 StVO („Andere Gefahren“) ignorierte und dadurch eine äußerst gefährliche Gefahrenlage schuf | Lenker eines gem § 101 Abs 5 und § 104 Abs 9 KFG genehmigten Sondertransports, dem die verspätete Reaktion auf eine unklare Verkehrslage als Mitverschulden vorzuwerfen ist, vor allem aber gegen die Schutznorm über die sichere Verwahrung der Ladung gem §§ 101 Abs 1 lit e KFG verstößt | Schadensteilung im Verhältnis 1:1 |
2 Ob 46/94 | Vornahme eines Abbiegemanövers in einem Zug, anstatt sich bei gegebenen schlechten Sichtverhältnissen „vorzutasten“ (Verstoß gegen § 19 Abs 5 StVO) | Unbefugtes Befahren einer „Busspur“ nach § 53 Z 25 StVO | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 67/89 | Vollständiges Anhalten eines Sattelschleppers auf der Autobahn mittels Staubremse (Verstoß gegen § 46 Abs 4 lit e StVO) | Einhalten einer Geschwindigkeit von 84 km/h anstatt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, was im Hinblick auf die herrschende Dunkelheit besonders ins Gewicht fällt | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 205/07x | Lenker eines Lkw, der eine relativ und absolut überhöhte Geschwindigkeit einhielt und die eine dem Erstunfall nachfolgende Kollision herbeiführte | Lenker eines Pkw löste bei starkem Regen aufgrund von Aquaplaning und überhöhter Geschwindigkeit einen Erstunfall aus, wodurch ein Fahrstreifen der Autobahn blockiert wurde | Gleichteiliges Verschulden |
8 Ob 1/87 | Lenken eines Fahrzeuges auf die Gegenfahrbahn, wodurch es zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kam, obwohl Zeit und Möglichkeiten vorhanden waren, auf das Fehlverhalten (Öffnen der Wagentüre) zu reagieren | Öffnen der Wagentüre, ohne den Nachfolgeverkehr zu beachten | Gleichteiliges Verschulden |
8 Ob 15/87 | Lenker eines Fahrzeuges reagierte zu spät und fuhr ungebremst in einen Wohnwagen hinein | Ein Lenker eines Fahrzeuges samt Wohnwagenanhänger, der es beim Einbiegen in eine Fahrbahn unterlassen hat, sich eines Einweisers zu bedienen | Gleichteiliges Verschulden |
8 Ob 97/81 | Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit und Missachtung von Warnzeichen | Lenker eines Lkw, der hängengeblieben ist, weil er nur eine Schneekette angelegt hatte | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 127/07a | Teilnahme an einer Wettfahrt und Überholen des Unfallgegners | Teilnahme an einer Wettfahrt | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 168/77 | Lenker eines Pkw auf einer 3,8 m breiten Fahrbahn, der mit halber Sichtgeschwindigkeit, aber unaufmerksam fuhr | Lenker eines Lkw, der mit mehr als halbe Sichtgeschwindigkeit fuhr und nicht zur Verhinderung des Unfalls imstande gewesen ist | Gleichteiliges Verschulden |
8 Ob 76/77 | Verstoß gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht | Unterlassung der Kennzeichnung eines bei durch starken Nebel bedingte schlechte Sicht auf einer Freilandstraße stillstehenden Fahrzeuges | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 133/69 | Lenker eines Fahrzeuges, der eine Kurve „schneidet“ und vor der Begegnung noch auf seine Fahrbahnhälfte ausweichen kann | Geringfügiges Überschreiten der Fahrbahnmitte, Bremsen des Fahrzeuges auf schneebedeckter Fahrbahn und gleichzeitiges „Verreißen“ nach rechts | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 20/13z | Lenker eines Polizeifahrzeuges beabsichtigte bei eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn als Dauerton eine Kreuzung zu überqueren, während die Ampel in seine Fahrrichtung „rot“ zeigte; er brachte das Polizeifahrzeug nicht zum Stillstand, sondern fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h etwa zeitgleich mit dem klagenden Unfallgegner in die Kreuzung ein | Fahrzeuglenker fuhr bei Grünlicht mit unveränderter Geschwindigkeit von ca 50 km/h in eine Kreuzung ein, obwohl sämtliche Fahrzeuge im Kreuzungsbereich im Stillstand waren (ungewöhnliche Verkehrssituation) | Verschuldensteilung von 1:2 zugunsten des bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuglenkers |
2 Ob 17/12g | Lenker eines Lkw fuhr auf demselben Fahrstreifen auf einer Autobahnstrecke hinter einem langsam fahrenden Pkw nach und verringerte seine Fahrgeschwindigkeit erst nach einer Reaktionsverzögerung von mehr als 3 Sekunden, ehe er einen Brems- und Auslenkentschluss fasste | Grundloses und den übrigen Verkehr behinderndes Langsamfahren bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage gem § 102 Abs 2 Z 3 KFG mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h | Schadensteilung von 1:2 gegenüber dem von hinten auffahrenden Lkw |
2 Ob 196/09a | Einhalten einer Geschwindigkeit von 108 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h | Verstöße gegen §§ 7 (Rechtsfahrgebot), 11 (Änderung der Fahrtrichtung), 12 (Einordnen), 13 (Einbiegen, Einfahren und Ausfahren) und 20 (Fahrgeschwindigkeit) | Verschuldensteilung 1:2 |
2 Ob 285/65 | Lenker eines Pkw, der auf einem nur 4,60 m breiten Güterweg mit abgefahrenen Hinterreifen, überhöhter Geschwindigkeit und nicht extrem rechts fährt | Lenker eines Lkw, der einen Abstand von etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand in einer unübersichtlichen Kurve einhält | Schadensteilung 1:2 |
2 Ob 24/65 | Lenker eines Lkw, der zu spät bremst | Lenker eines Lkw, der einen Radfahrer unvorschriftsmäßig überholt | Verschuldensteilung 1:2 |
8 Ob 118/81; | Lenken eines Fahrzeuges in einer unübersichtlichen Kurve mit höherer Geschwindigkeit im Verhältnis zum Unfallgegner | Lenken eines Fahrzeuges in einer unübersichtlichen Kurve mit deutlich geringerer Geschwindigkeit | Schadensteilung von 1:2 zugunsten des langsamer fahrenden Lenkers |
2 Ob 35/77 | Lenker eines Taxis, der durch Halten seines Fahrzeuges in einer Torausfahrt zur Vornahme einer Ladetätigkeit dieses derart zum Stillstand brachte, dass die Vorderfront des Taxis 1,20 m in die Fahrbahn hineinragte | Lenker eines Fahrzeuges, der unaufmerksam und mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit fuhr und durch ein leichtes Linksauslenken das Auffahren verhindern hätte können | Verschuldensteilung 1:3 |
2 Ob 134/73 | Lenken eines Fahrzeuges auf einer schmalen Straßenbrücke ohne Zeichen nach § 52 Z 5 StVO („Wartepflicht bei Gegenverkehr“); Zurücklegung eines im Verhältnis zum Unfallgegner längeren Weges auf der Brücke | Lenken eines Fahrzeuges auf einer schmalen Brücke | Verschuldensteilung 1:3 |
8 Ob 3/87 | Unberechtigter Lenker eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen, der von Polizeibeamten verfolgt wurde | Lenker eines Einsatzfahrzeuges hielt eine nicht den örtlichen Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit ein, weshalb das Fahrzeug von der Fahrbahn abkam und beschädigt wurde | Verschuldensteilung von 1:4 zulasten des flüchtenden Rechtsbrechers |
2 Ob 181/11y |
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten und auf das gut sichtbare Hindernis viel zu spät reagiert | Schadensteilung 3:1 zu Lasten eines Lastkraftwagenlenkers |
Verkehrsunfälle mit Auto alleine
Entscheidung | Verhalten des Schädigers | Verhalten des Geschädigten | Verschuldensteilung |
8 Ob 311/81 | Alkoholisierter Lenker eines Pkw (geringfügige Überschreitung des Blutalkoholgehalts) | Beifahrer, dem die geringfügige Überschreitung der zulässigen Alkoholisierung nach den Umständen nicht erkennbar sein musste; keine Verpflichtung des Beifahrers, den Lenker über die genossene Alkoholmenge zu befragen | Kein Mitverschulden des Beifahrers |
2 Ob 125/69 | Lenker eines Taxis, der einen Unfall schuldhaft verursachte | Fahrgast, der sich nach durchwachter Nacht dem Taxilenker anvertraute | Kein Mitverschulden |
2 Ob 24/68 | Lenken eines Pkw nach vierundzwanzigstündiger schwerer Arbeit ohne Schlafpause | Fahrgast, der mit dem Lenker gemeinsam arbeitete und sich dennoch dem Lenker anvertraute | Mitverschulden von 25 % |
2 Ob 42/08b | Alkoholisierter Lenker eines Pkw | Beifahrer, der die Fahrt mit dem erkennbar alkoholisierten Lenker angetreten hatte | Mitverschulden von 3:1 zugunsten des Beifahrers |
8 Ob 78/77 | Alkoholisierter Lenker eines Pkw | Fahrgast, der selbst Alkohol konsumierte und nach den Umständen erkennen musste, dass der Lenker Alkohol in nicht unbeträchtlichen Mengen zu sich genommen hatte | Mitverschulden von 30 %. Die Frage der Erkennbarkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung eines Lenkers bezieht sich sowohl auf Umstände vor Fahrtantritt als auch auf das Verhalten des Lenkers während der Fahrt (8 Ob 4/87) |
2 Ob 222/66 | Alkoholisierter Lenker, der auf einer abschüssigen und schmalen Bergstraße mit 100 km/h in die Kurve und sodann über die Böschung fährt | Insasse eines Pkw, der Kenntnis vom Alkoholgenuss des Lenkers hat und nach Erkennen der Gefährlichkeit der Fahrweise nicht darauf besteht, aussteigen zu dürfen | Mitverschulden von 1/3 |
2 Ob 283/06s; | Betrunkener Lenker eines Pkw | Fahrgast, der den betrunkenen Lenker zum Fahrtantritt drängt und überredet | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 51/62 | Halter eines Pkw, der Kenntnis davon hat, dass sich die Bremsen in keinem vorschriftsmäßigen Zustand befinden und diesen Umstand dem Lenker verschweigt | Lenker eines Pkw, der während der Fahrt Kenntnis vom Zustand der Bremsen erlangte, dennoch weiterfährt und wegen des Versagens der Bremsen einen Unfall verursacht | Gleichteiliges Verschulden |
7 Ob 275/97k | Lenker eines Pkw, der ohne Lenkerberechtigung fahrend durch einen Fahrfehler einen Unfall verschuldet | Halter des Pkw, der die Lenkung überlassen hatte, obwohl ihm das Fehlen der Lenkerberechtigung bekannt war und bei dem Unfall verletzt wurde | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 96/99 | Lenker und Halter eines Traktors mit Anhänger, auf dem ohne ausreichende Sicherung Personen befördert werden | Alkoholisierter Arbeiter, der beim Herunterschaufeln von Sand zum Bestreuen einer Straße von diesem Anhänger stürzt | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 207/70 | Lenker eines Pkw, der übermüdet und alkoholisiert durch überhöhte Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verschuldet | Betrunkener Mitfahrer, der in Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Lenkers diesen hartnäckig zu der Fahrt überredete, auf der sich in der Folge der Unfall ereignete | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 146/69 | Lenker eines Lkw, der einen auf dem Lkw verladenen Hubstapler nicht gegen Herabgleiten sichert | Vorgesetzte, der auf diesem mitfährt | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 373/59 | Lenker eines Pkw, dem der Führerschein wegen mangelnder persönlicher Verlässlichkeit entzogen wurde und einen Unfall durch schuldhafte Verletzung von Verkehrsregeln verursachte | Fahrgast, der weiß, dass dem Lenker eines Pkw der Führerschein entzogen wurde | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 311/69 | Lenker eines Pkw, der mit abgefahrenen Reifen auf glatter Fahrbahn zu schnell fährt | Halter eines Pkw, der den Pkw ohne Hinweis auf die abgefahrenen Reifen dem Lenker übergibt | Verschuldensteilung 3:1 zulasten des Lenkers |
2 Ob 13/06k | Ein Unfallgegner eines Kraftfahrzeugs verursacht infolge Vorrangverletzung den Verkehrsunfall | Die am Rücksitz der Lenkerin zunächst angegurtet sitzende Mitfahrerin, löst kurz den Gurt, um aus dem Rucksack zu ihren Füßen eine Getränkeflasche nehmen zu wollen, worauf es 30 Sekunden nach dem Lösen des Gurtes zur Kollision mit dem gegnerischen Kraftfahrzeug kommt | Kein Mitverschulden |
Verkehrsunfälle Auto mit Motorrad
Entscheidung | Verhalten des Schädigers | Verhalten des Geschädigten | Verschuldensteilung |
2 Ob 616/55 | Lenker eines Pkw, der einen Lkw ohne Rücksichtnahme auf ein entgegenkommendes Motorrad überholt | Lenker eines Motorrades, der die Fahrgeschwindigkeit so wählte, dass sein Anhalteweg länger war als die Sichtweite und die zur Verfügung stehende Zeit von 1,5 bis 2 Sekunden nicht zweckentsprechend nutzte | Schadensteilung 9:1 |
2 Ob 72/67 | Lenker eines Pkw, der in alkoholisiertem Zustand und mit überhöhter Geschwindigkeit eine unübersichtliche Kurve durchfährt und dabei die linke Fahrbahnhälfte benützt | Motorradfahrer, der 1,60 m vom rechten Fahrbahnrand fährt | Verschuldensteilung 4:1 |
2 Ob 61/77 | Lenken eines Pkw bei schlechten Sichtverhältnissen mit überhöhter Geschwindigkeit | Motorradfahrer, der sein Motorrad infolge eines Defekts unbeleuchtet in einem Abstand von 0,50 m zum rechten Fahrbahnrand schiebt | Verschuldensteilung 3:1 zulasten des Pkw-Lenkers, der den Motorradfahrer niederstößt |
2 Ob 80/67 | Motorradfahrer, der weder bremst noch auslenkt | Lenker eines Pkw, der in eine Vorrangstraße einzufahren beginnt, dabei einen Motorradfahrer wahrnimmt und nicht sofort die Fahrbahn freigibt, sondern den Pkw anhält | Verschuldensteilung 3:1 |
2 Ob 16/67 | Motorradfahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kurve fährt und dabei kein Signal gibt; wäre er bremsbereit gefahren, hätte er den Unfall verhindern können | Lenken eines Lkw mit überhöhter Geschwindigkeit | Verschuldensteilung 3:1 |
2 Ob 394/65 | Lenker eines Lkw, der einen unbeleuchteten Anhänger auf einer Autobahnausfahrt abstellt | Motorradfahrer, der an den unbeleuchteten Anhänger anfährt und getötet wird | Verschuldensteilung 3:1 |
2 Ob 362/65 | Lenker eines Pkw, der auf einer Vorrangstraße nach dem Überholen nicht gleich wieder die rechte Fahrbahnhälfte einnimmt | Zusammenstoß mit einem aus einer Querstraße nach rechts einbiegenden, entgegenkommenden Motorradfahrer | Verschuldensteilung 3:1 |
2 Ob 167/00y | Motorradfahrer, der an einem haltenden Pkw vorbeifährt und gegen die Wagentüre eines Pkw fährt | Personen, die in den Pkw einsteigen wollen | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 268/67 | Fahrer eines Rollers, der den Vorrang eines rechtskommenden Pkw verletzt | Lenker eines Pkw, der die Vorrangverletzung rechtzeitig erkannte | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 334/66 | Lenker eines Lkw, der unaufmerksam in der Straßenmitte ohne Einweiser reversiert | Unaufmerksamer Motorradfahrer, der mit überhöhtem Seitenabstand und überhöhter Geschwindigkeit fährt | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 253/66 | Lenker eines Lkw, der trotz beschränkter Sicht beim Ausfahren aus einer Zufahrt sich keines Einweisers bedient und die Straße größtenteils versperrt | Lenker eines Motorrades, der nicht auf Sicht fährt | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 361/65 | Rollerfahrer, der ohne ersichtlichen Grund seine Fahrlinie ändert | Lenker eines Lkw, der den Rollerfahrer im Ortsgebiet mit 60 km/h überholt | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 239/66 | Lenker eines Motorrades, der im Zuge eines Überholmanövers das angezeigte Linksabbiegemanöver eines Lastkraftwagens außer Acht lässt | Lenker eines Lkw, der beim Linksabbiegen den Nachfolgeverkehr nicht beachtet | Gleichteiliges Verschulden |
8 Ob 74/77 | Verlust von Motoröl durch einen Lkw (besondere Betriebsgefahr) | Motorradfahrer, der mit absolut überhöhter Geschwindigkeit fährt | Verschuldensteilung 1:3 |
Verkehrsunfälle Auto mit Fahrrad/Motorfahrrad
Entscheidung | Verhalten des Schädigers | Verhalten des Geschädigten | Verschuldensteilung |
2 Ob 189/12a | Lkw war so abgestellt, dass der Lenker den vom Geschädigten benutzten Mehrzweckstreifen um ca 1 m auf ca 30 bis 40 cm einengte | Die geschädigte Radfahrerin reagierte verspätet. Zudem wurde ihr vorgeworfen, dass sie „ohne nach vorne zu schauen“ unter die Bodenfläche des stehenden Lkw fuhr | Kein Mitverschulden aufgrund des geringfügigen Fehlverhaltens des Schädigers |
2 Ob 129/73 | Lenker eines Pkw, der bei Nacht mit 1 bis 1,2 Promille Blutalkoholgehalt eine Geschwindigkeit von 75 km/h einhält und eine Stopptafel missachtet | Lenker eines Mopeds, dessen Scheinwerfer sich nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden | Verschulden des Mopedlenkers tritt in den Hintergrund |
2 Ob 246/66 | Lenker eines Pkw, der den Radfahrer niederstößt | Radfahrer, der zur Nachtzeit am rechten Fahrbahnrand sein Fahrrad schiebt und einen seitlichen Abstand von 1,10 m auf einer 9 m breiten Fahrbahn einhält | Kein Mitverschulden |
2 Ob 130/83 | Radfahrerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr | Geringfügiges Fehlverhalten des Lenkers eines Fahrzeuges gem § 38 Abs 4 StVO | Verhalten des Fahrzeuglenkers tritt zurück, sodass dies bei der Schadensteilung zu vernachlässigen ist |
2 Ob 31/87 | Überholen im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von mindestens 55 km/h | Radfahrer biegt plötzlich ohne Zeichen links ab | Schadensteilung 3:1 zulasten des Radfahrers |
2 Ob 84/67 | Lenker eines Pkw, der ohne Einweiser und unter Missachtung des fließenden Verkehrs auf einer Bundesstraße zurückfährt | Lenker eines Motorfahrrades, der nicht auf Sicht fährt | Verschuldensteilung 3:1 |
2 Ob 390/65 | Radfahrer, der unter Verletzung des Rechtsvorranges in eine Bundesstraße einfährt | Lenker eines Pkw, der infolge ungenügender Aufmerksamkeit den Radfahrer erst im letzten Augenblick wahrnimmt | Verschuldensteilung 3:1 |
2 Ob 21/07p | Lenker eines Lkw, der das Überholverbot gem § 16 Abs 1 lit a StVO aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit missachtete | Radfahrer, der nicht auf der Radfahranlage, sondern auf der Bundesstraße fährt (Verstoß gegen § 68 Abs 1 StVO) | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 38/66 | Lenker eines Pkw, der auf einer Durchzugsstraße bei Dunkelheit mit auf 40 m wirksamem Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von 88 km/h fährt | Radfahrer, der ohne den Nachfolgeverkehr zu beachten, vom rechten Fahrbahnrand her in einem Winkel von 75 Grad nach links abbiegt | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 313/68 | Lenker eines Pkw, der eine überhöhte Geschwindigkeit einhält | Lenker eines Motorfahrades, der auf einem Güterweg unachtsam umkehrt | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 135/65 | Lenker eines Lkw, der beim Linkseinbiegen die Kurve schneidet | Lenker eines Motorfahrrades, der geradeaus fährt und zu einem jähen Bremsmanöver gezwungen wird, das zum Sturz führt | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 361/64 | Lenker eines Lkw, der vorschriftswidrig bei eisiger Straße und Dunkelheit überholt | Lenker eines unbeleuchteten Fahrrades | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 318/68 | Lenker eines Lkw, der eine zu weit links gehaltene Fahrlinie einhält und die Durchfahrtslücke eines Radfahrers verengt | Radfahrer, der durch Einhalten einer Geschwindigkeit von 18 km/h bis 20 km/h bei schlechter Fahrbahnbeschaffenheit und bei nicht angepasster Geschwindigkeit aufgrund des Fahrbahngefälles die Sturzgefahr erhöht | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 297/68 | Lenker eines Pkw, der bei Dunkelheit und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ohne Not nach links ausweicht | Entgegenkommender betrunkener Radfahrer, der die falsche Fahrbahnhälfte benützt | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 222/67 | Mopedfahrer, der nahe der Straßenmitte fährt und dann nach links abbiegt, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten und ohne die bevorstehende Richtungsänderung anzuzeigen | Lenker eines Lkw, der in einer unklaren Verkehrssituation überholt, ohne rechtzeitig ein Warnzeichen abzugeben | Gleichteiliges Verschulden |
2 OB 169/67 | Lenker eines bevorrangten Pkw, der mit leicht überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung einfährt | Lenker eines Motorfahrrades, der sein Fahrzeug samt Anhänger über die Kreuzung schiebt und den Vorrang des Pkw nicht beachtet | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 307/66 | Lenker eines Pkw, der bei Dunkelheit nicht auf Sicht und zu knapp überholt | Radfahrer, der infolge Trunkenheit von seiner Fahrtrichtung abweicht | Gleichteiliges Verschulden |
8 Ob 234/76 | Lenker eines Pkw, der beim Überholen 27 cm Seitenabstand einhält | Mopedfahrer, der auf dem Rücken ein Kästchen mitführte, dessen Türe aufsprang | Gleichteiliges Verschulden |
8 Ob 99/77 | Lenker eines Pkw, der gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht verstößt | Lenker eines Motorfahrrades, der nicht rechts fährt und gegen die Verpflichtung verstößt, nicht über 40 km/h zu fahren | Verschuldensteilung 1:2 |
2 Ob 318/74 | Fahrer eines Mopeds, der sich trotz Nichtanspringen des Motors mit dem Moped auf der Fahrbahn aufhält | Lenker eines Pkw, der ein unbeleuchtetes und betriebsunfähiges Moped anfährt | Verschuldensteilung 1:2 |
2 Ob 207/77 | Radfahrer, der aufgrund eines Aufmerksamkeitsmangels auf den Pkw nicht reagiert | Lenker eines Pkw, der gegen § 19 Abs 6 StVO (Kreuzung mit einem Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“) verstößt | Verschuldensteilung 1:3 |
8 Ob 5/87 | Lenken eines Sattelzugfahrzeuges | Lenken eines Mopeds | Kein Nachweis gelungen, dass der Gegner die zur Last gelegten Fahrverstöße begangen hat: Schadensteilung im Verhältnis 1:3 zulasten des Lenkers des Lkw aufgrund Abwägung der besonderen Betriebsgefahr gegenüber dem Moped |
2 Ob 81/73 | Lenker eines Pkw, der eine vor ihm fahrende und langsamer werdende Wagenkolonne ohne Warnsignal überholt und verspätet bzw zu wenig durch Bremsen bzw Auslenken reagiert | Radfahrer, der auf einer Vorrangstraße ohne Zeichengebung und ausreichende Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs von der Kreuzungsmitte nach links abbiegt | Verschuldensteilung 3:5 |
2 Ob 30/15y | Lenker eines Pkw, der einen unübersichtlichen Straßenabschnitt ohne verkehrsbedingten Grund mit besonders niedriger Geschwindigkeit (hier 4 bis 6 km/h) befuhr | Lenker eines Mopeds, der sich mit überhöhter Geschwindigkeit (hier 60 bis 65 km/h statt der erlaubten 50 km/h) näherte, um einen Aufprall zu vermeiden, auslenkte und dabei zu Sturz kam | Verschuldensteilung wurde dem Grunde nach bejaht, jedoch nicht näher beziffert |
2 Ob 150/83 | Kraftfahrer, der einen 12-jährigen Radfahrer – zwar außerhalb der Fahrbahn – aber quer zur Fahrbahnachse sah, reduzierte nicht die Geschwindigkeit und machte auch nicht durch Warnzeichen auf sich aufmerksam | 12-jähriger Radfahrer versuchte grob verkehrswidrig die Straße zu queren | Verschuldensteilung 3:1 zu Lasten des Radfahrers |
2 Ob 899/54 | Lenker eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs stößt mit einem Radfahrer beim Linksüberholen einer Straßenbahn ohne Notwendigkeit, zusammen | Radfahrer wird vom entgegenkommenden Kraftfahrzeug erfasst | Kein Mitverschulden des Radfahrers |
Verkehrsunfälle Motorrad mit Fahrrad
Entscheidung | Verhalten des Schädigers | Verhalten des Geschädigten | Verschuldensteilung |
2 Ob 155/17h | Motorradfahrer kollidiert trotz unverzüglicher Bremsung während eines Überholvorganges mit einem Fahrradfahrer | Fahrradfahrer hält den Lenker nur mit der linken Hand, da er in der rechten eine Hacke hält und biegt links ab | 3:1 zulasten des Fahrradfahrers |
Verkehrsunfälle Auto mit Fuhrwerk
Entscheidung | Verhalten des Schädigers | Verhalten des Geschädigten | Verschuldensteilung |
2 Ob 288/98m | Lenker eines Pkw, der bei eingeschaltetem Abblendlicht mit nahezu 100 km/h fuhr und ein Überholmanöver ohne ausreichende Sicht durchführte | Besitzer eines Fuhrwerks, der schuldhaft gestattet, dass das nicht ausreichend beleuchtete Fuhrwerk in Betrieb genommen wird und selbst an der Fahrt teilnahm, obwohl er um die mangelhafte Ausstattung des Fuhrwerks wusste | Schadensteilung 1:1 EKHG nicht anwendbar, weil ein Fuhrwerk kein Fahrzeug im Sinne des KFG ist |
2 Ob 35/60 | Lenker eines Lkw, der sich trotz unklarer Verkehrslage nicht mit besonderer Vorsicht nähert und im Kreuzungsbereich zu weit links fährt | Lenker eines Pferdefuhrwerkes, der den Rechtsvorrang missachtet | Schadensteilung 1:1 |
2 Ob 368/65 | Lenker eines Pkw, der das Fuhrwerk niederstößt | Lenker eines Pferdefuhrwerks, der am Straßenrand anhält, um das Unruhigwerden seines Pferdes zu verhindern | Ein Viertel Mitverschulden des Lenkers des Pferdefuhrwerks |
2 Ob 94/61 | Lenker eines Pkw, der nicht auf Sicht fährt | Lenker eines unbeleuchteten Pferdefuhrwerks | Schadensteilung 1:2 |
Verkehrsunfälle Auto mit Fußgeher
Entscheidung | Verhalten des Schädigers | Verhalten des Geschädigten | Verschuldensteilung |
2 Ob 241/77 | Lenker eines Pkw, der im Ortsgebiet die absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa 10 % überschritt; Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen, sodass der Lenker nach § 7 Abs 1 EKHG, § 1304 ABGB haftet | Krasses Verschulden einer Fußgeherin, die gegen § 76 Abs 3 StVO (Überquerung der Fahrbahn bei Ampelregelung nur bei grünem Licht) verstößt | Fehlverhalten des Pkw-Lenkers tritt zurück, sodass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist |
2 Ob 355/67 | Lenker eines Pkw, der eine Reaktion auf die drohende Gefahr 1,2 Sekunden lang unterlässt | Ein durch einen Begleiter gedeckter Fußgänger benützt einen Fußgängerübergang | Kein Mitverschulden des Fußgängers |
2 Ob 65/87 | Lenker eines Pkw, der im Ortsgebiet mit 70 km/h ungebremst weiterfährt | Pensionistin, die ca 100 m vor dem Pkw die Fahrbahn betritt und infolge des Schrecks wieder umdreht und 0,5 m außerhalb der Fahrbahn niedergefahren wird | Alleinverschulden des Pkw-Lenkers |
2 Ob 280/69 | Lenker eines Pkw, der bei Dunkelheit und starkem Gegenverkehr mit dem Fünffachen der zulässigen Geschwindigkeit fährt | Fußgänger, der am linken Fahrbahnrand einen überhöhten Abstand einhält | Verschuldensteilung 4:1 |
2 Ob 195/69 | Alkoholisierter Lenker eines Pkw, der bei Dunkelheit auf einer Freilandstraße unaufmerksam in unzureichendem Abstand vom rechten Fahrbahnrand fährt | Fußgänger, der am rechten Fahrbahnrand geht und weniger als 1 m der Fahrbahn einnimmt | Verschuldensteilung 4:1 |
2 Ob 241/80 | Lenker eines Pkw, der den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verletzte und die ihm zukommende Fahrbahnhälfte entgegen § 7 Abs 1 und 2 StVO verließ | Fußgeher, die eine ganze Fahrbahnhälfte blockierten | Verschuldensteilung von 3:1 |
8 Ob 12/77 | Lenker eines Pkw, der bei einem Gefahrenzeichen gem § 50 Z 2 lit c StVO (Doppelkurve rechts beginnend) zu schnell, ohne Winterreifen und ohne Schneeketten auf der schneeglatten Fahrbahn fährt | Fußgeher, der die Fahrbahn in einer unübersichtlichen Kurve überquerte | Verschuldensteilung 3:1 |
8 Ob 89/79 | Lenker eines Pkw, der an der anhaltenden Kolonne mit einem zu geringen Sicherheitsabstand und relativ überhöhter Geschwindigkeit vorbeifuhr | Fußgeher, der zwischen zwei anhaltenden Lkw einer anhaltenden Kolonne unnötig weit aus dem Lichtraumprofil hinaustrat | Verschuldensteilung 3:1 |
2 Ob 167/68 | Alkoholisierter Lenker eines Pkw | Fußgängerin, die trotz vorhandenem Bankett auf der Fahrbahn geht | Verschuldensteilung 3:1 |
2 Ob 23/93 | Lenker eines Pkw, der im Haltestellenbereich einer Straßenbahn die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit überschritt | Fußgeher, der über eine Distanz von 1,4 m aus der anhaltenden Straßenbahn springt | Mitverschuldensquote des Fußgehers von 1/4 |
2 Ob 183/83 | Lenker eines Pkw, der trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h eine Geschwindigkeit von 90 km/h einhält, zunächst nicht reagiert, obwohl er sowohl durch Bremsen als auch durch Lenken auf die rechte Fahrbahnhälfte den Unfall hätte vermeiden können | Fußgeher, der mit dem Überqueren der Fahrbahn begann, obwohl er die Scheinwerfer des Pkw wahrnehmen konnte und während des Überquerens anhielt, kurz danach aber doch weitergeht (Verstoß gegen § 76 Ans 4 und 5 StVO) | Verschuldensteilung von 2:1 zugunsten des Fußgehers |
8 Ob 11/83 | Lenker eines Pkw, der ohne genügende Sicht überholt | Fußgeher, der mehr als einen Meter vom linken Fahrbahnrand geht | Verschuldensteilung von 2:1 |
2 Ob 131/72 | Lenker eines Pkw, der alkoholisiert mit relativ überhöhter Geschwindigkeit fährt | Fußgänger, der auf der Fahrbahn sitzt | Verschuldensteilung von 2:1 |
2 Ob 144/71 | Lenker eines Lkw, der mit überhöhter und unverminderter Geschwindigkeit eine durch einen Verkehrsunfall gebildete Engstelle durchfährt | An einem Unfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges, der sich auf der linken Fahrbahnhälfte unvorsichtig aufhält | Verschuldensteilung von 2:1 |
2 Ob 212/69 | Lenker eines Pkw, der nicht auf Sicht fährt und einen Fußgänger überholt | Fußgänger, der auf der linken Seite der Fahrbahn zu weit rechts geht | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 386/68 | Lenker eines Pkw, der im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet | Fußgänger, der eine stark frequentierte Straße entgegen § 76 Abs 5 StVO überquert | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 361/62 | Lenker eines Pkw, der noch vor einer die Fahrbahn überquerende Fußgängerin vorbeifahren will | Fußgängerin, die unachtsam die Fahrbahn überquert | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 446/61 | Lenker eines Pkw, der zu schnell und unachtsam fährt | Fußgänger der mit einem Sack Kaffee auf der Schulter die Straße schräg überquert | Verschuldensteilung 2:1 |
2 Ob 417/65 | Lenker eines Pkw, der nicht auf Sicht fuhr | Alkoholisierter Fußgänger, der auf der Fahrbahn ging | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 128/83 | Lenker eines Pkw, der ohne Warnzeichen mit überhöhter Geschwindigkeit weiterfährt | Fußgänger, der die Fahrbahn unaufmerksam überquert | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 299/67 | Lenker eines Pkw, der auf vereister Fahrbahn zu schnell fährt, trotz Wahrnehmung des Fußgängers kein Warnsignal gibt und verspätet bremst | Fußgänger, der unter leichtem Alkoholeinfluss bei Dunkelheit die Fahrbahn im Ortsgebiet nicht senkrecht überquert | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 2178/96z | Lenker eines Pkw, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelingt | Achtjähriges Kind, das vorschriftswidrig die Straße quert | Gleichteiliges Verschulden; das Verschulden unmündiger Minderjähriger ist in der Regel milder zu beurteilen, als unter sonst gleichen Umständen das Verschulden Erwachsener (2 Ob 363/99t) |
8 Ob 164/77 | Lenker eines Pkw, der zu einem Zeitpunkt, da er den Unfall nicht mehr vermeiden kann, nicht reagiert, eine im Ortsgebiet unzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h einhält und zu weit rechts fährt | Fußgeherin, die schon auf der Gegenfahrbahn angelangt ist und plötzlich wieder umkehrt | Gleichteiliges Verschulden |
8 Ob 93/77 | Lenker eines Pkw, der nach den ihn bekannten Verhältnissen nicht auf die durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit Rücksicht nimmt, dass dem soeben weggefahrenen Autobus Schulkinder entstiegen sind (keine Anwendung äußerster Sorgfalt gem § 9 Abs 2 EKHG) | Zwölfjähriger Schüler, der dem Pkw-Lenker ins Auto lief | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 234/70 | Lenker eines Pkw, der die Beobachtung der gesamten Fahrbahn unterließ | Fußgeher, der die Fahrbahn betrat, ohne sich zu vergewissern, dass er niemanden gefährdet | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 10/69 | Lenker eines Pkw, der 0,45 Sekunden zu spät bremst und nicht ganz rechts fährt | Fußgängerin, die nicht bei einer Kreuzung und ohne auf den Verkehr zu achten die Straße überquert | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 66/68 | Lenker eines Pkw, der sich auf das Hilfszeichen eines Schneefräsenbeifahrers verlässt, ohne die Verkehrslage zu beobachten | Gekennzeichneter Straßenwärter, der nach rückwärts in die Straßenmitte geht, ohne sich um den Verkehr zu kümmern | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 49/65 | Alkoholisierter Fußgänger, der hinter dem in der Haltestelle stehenden Autobus hervorkommt und unachtsam die Straße überquert | Lenker eines Pkw, der mit überhöhter Geschwindigkeit fährt | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 156/88 | Lenker eines Pkw, der eine überhöhte Geschwindigkeit einhält | Älterer Fußgänger, der die Straße unvorsichtig überquert | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 376/64 | Zwei Fußgänger überqueren unaufmerksam trotz Lichthupensignal die Fahrbahn | Lenker eines Pkw, der zu spät bremst | Verschuldensteilung 1:2 zulasten des Pkw-Lenkers |
2 Ob 246/97x | Lenker eines Pkw, der auf einer mehrspurigen Bundesstraße im Freilandgebiet eine relative Geschwindigkeitserhöhung von 10 km/h einhält | Fußgeher, der die Straße bei Dunkelheit, auf der üblicherweise mit höheren Geschwindigkeiten zu rechnen ist, überquert (Verstoß gegen § 76 Abs 5 StVO) | Schadensteilung von 1:3 zulasten des Fußgängers |
2 Ob 142/68 | Lenker eines Pkw, der ohne Hupsignal, mit überhöhter Geschwindigkeit und in viel zu geringem Abstand an einem Autobus vorbeifährt | Achtjähriges Mädchen, das in der Schule wiederholt über die Gefahren des Straßenverkehrs belehrt wurde und hinter dem am Straßenrand stehenden Autobus über die Straße läuft | Verschuldensteilung 1:4 |
2 Ob 82/61 | Lenker eines Pkw, der knapp am Fahrbahnrand fährt | Fußgänger, der beim Überholen anderer Fußgänger unachtsam auf die Straße heruntertritt | Verschuldensteilung 1:4 |
2 Ob 185/66 | Pkw stößt einen Fußgänger nieder | Fußgängerin überquert bei Dunkelheit und Regen im letzten Augenblick vor einem Pkw die Straße | Kein Mitverschulden des Pkw-Lenkers |
2 Ob 68/13h | Kollision zwischen Fußgänger und einer Straßenbahn | Schadensteilung 1:2 zu Lasten eines Fußgängers, der vorschriftswidrig die Straße überquert |
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2 Ob 39/18a | Mitarbeiter eines Bauunternehmens, die dem Transportunternehmen als Halter des Lkw zuzurechnen sind, entladen ein Holzbauelement von diesem | Der Kläger entfernt die Sicherung des Holzbauelementes, das Holzbauelement und ein weiteres stürzen um, der Kläger wird schwer verletzt | Verschuldensteilung 1:3 zulasten des Transportunternehmens |
Verkehrsunfälle Straßenbahn mit Fahrgast
Entscheidung | Verhalten des Schädigers | Verhalten des Geschädigten | Verschuldensteilung |
OLG | Der Lenker einer Straßenbahn, der nach dem Anhalten in einer Haltestelle ruckartig mit der maximal möglichen Anfahrbeschleunigung von 1,3 m/sec anfährt, ohne dass dies durch die Verkehrslage oder sonstige Umstände erforderlich ist, verletzt dadurch die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt | Fahrgast entwertet nach dem Einsteigen den Fahrschein und hält sich an einer Stange an | Kein Mitverschulden des Fahrgastes |
2 Ob 135/17t | Einfahrende U-Bahn überrollt Fußgänger und verletzt diesen schwer | Kläger stürzt in den Gleistrog der U-Bahn | Verschuldensteilung 1:4 zulasten des Klägers |
2 Ob 232/23s | Der U-Bahn-Fahrer betätigte den Türschließmechanismus, ohne sicherzustellen, dass sich niemand im Türbereich befindet. Zudem wurde kein akustischer Warnhinweis abgespielt. Der Sicherheitsmechanismus der Türen funktionierte nicht ordnungsgemäß, sodass sich die Tür trotz des Kontakts mit dem Kläger nicht wieder öffnete. | Der Kläger stieg nach Ertönen der Einsteigeaufforderung in die U-Bahn ein und ging davon aus, dass die Türen sich bei Kontakt mit einem Hindernis wieder öffnen würden. Er wurde durch andere Fahrgäste im Türbereich behindert und konnte nicht rechtzeitig ausweichen. | Noch offen – das Berufungsgericht muss prüfen, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft. Falls die ursprünglichen Feststellungen bestätigt werden, liegt kein Mitverschulden vor. |
Verkehrsunfälle Auto mit Bahn
Entscheidung | Verhalten des Schädigers | Verhalten des Geschädigten | Verschuldensteilung |
8 Ob 198/76 | Fahrer eines Zuges, der einen Lkw im Bereich des Bahnüberganges erfasst | Lenker eines Lkw, der auf die rechtzeitige Schließung eines Bahnschrankens vertrauen konnte und nicht schon auf Entfernungen von 500 m bis 350 m auf die Annäherung des Zuges achtet | Kein Mitverschulden des Lkw-Fahrers |
2 Ob 208/66 | Lenker eines Pkw, der mit seinem Fahrzeug wegen Schneelage auf einem unbeschränkten Eisenbahnübergang stecken bleibt und dadurch die primäre Unfallursache setzt | Triebwagenzug, der die größere Betriebsgefahr aufweist (Schienengebundenheit der Bahn, größere Masse und dadurch längerer Bremsweg) | Schadensausgleich im Verhältnis 4:1 |
2 Ob 346/59 | Fahrer einer Straßenbahn, der den Vorrang eines Autobusses verletzt | Lenker eines Autobusses, der die zulässige Geschwindigkeit geringfügig überschreitet | Schadensteilung 2:1 |
2 Ob 297/60 | Fahrer einer Straßenbahn, der unaufmerksam und unvorsichtig den Straßenbahnzug verlässt | Lenker eines Pkw, der an dem Straßenbahnzug mit überhöhter Geschwindigkeit vorbeifährt | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 80/66 | Lenker eines Lkw, der diesen knapp neben einem Eisenbahngleis abstellt | Fahrer eines Zuges, der trotz Erkennens der Gefahr nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt bremst | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 152/12k | Lenker eines Lkw, der im Bereich einer Baustelle Baumaterial zu liefern und abzuladen hatte, weshalb er den Lkw nahe den Schienen anhielt | Fahrer eines Straßenbahnzuges, der sodann beim Rechtseinbiegen das Ausscheren des Beiwagens nicht bedenkt | Alleinverschulden des Fahrers des Straßenbahnzuges |
2 Ob 219/17w | Hubstapler steht am Straßenrand, Hubstapelfahrer hat eingeschränkte, bzw keine Sicht und bedient sich mehrerer Einweiser | Straßenbahn kollidiert mit dem Hubstapler | Alleinverschulden des Hubstaplerfahrers |
Verkehrsunfälle Auto mit Tieren
Entscheidung | Verhalten des Schädigers | Verhalten des Geschädigten | Verschuldensteilung |
2 Ob 64/87 | Lenker eines Pkw, der mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h fuhr und 2,8 Sekunden nicht reagierte | Viehtreiber, der nicht verhinderte, dass das Vieh auch auf die linke Straßenseite gelangte | Verschuldensteilung 4:1 |
2 Ob 111/73 | Lenker eines Pkw, der nicht sogleich, sondern um eine Sekunde zu spät zu bremsen begonnen hatte | Tierhalter, dessen 23 Tiere auch die linke Fahrbahnhälfte benützten | Gleichteiliges Verschulden |
2 Ob 660/57 | Lenker eines Kraftfahrzeuges, dem mangelnde Aufmerksamkeit zur Last zu legen ist | Bauer, der eine Kuh aus einem Hof auf die Straße laufen lässt | Gleichteiliges Verschulden |
Verkehrsunfälle mit Fahrgast
Entscheidung | Verhalten des Schädigers | Verhalten des Geschädigten | Verschuldensteilung |
OGH 5.5.1954, | Der Bahnsteigschaffner gibt frühzeitig das Abfahrtsignal | Der Fahrgast versucht trotzdem noch auszusteigen und verunglückt dabei tödlich | Verschuldensteilung 1:1 |
OGH 26.9.1989, | Unangekündigter Zug verletzt Fahrgast | Der Fahrgast der Eisenbahn wird beim Aussteigen auf dem untersten Trittbrett vom Zug überrascht und versucht, aus dem langsam anfahrenden Zug noch auf den Bahnsteig zu gelangen (OGH 26.9.1989, ZVR 1992/102). |
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