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Dokument-ID: 678022
1.5.7 Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge und Anhänger aufgrund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden
Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, kann gem § 86 KFG 1967 aberkannt werden, wenn die in § 44 Abs 1 lit a KFG 1967 angeführten Gründe für die Aufhebung einer Zulassung vorliegen oder eine Haftung gem § 62 Abs 1 KFG 1967 fehlt.