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Dokument-ID: 678190
3.4.6 Ablauf der Entziehungsdauer, Wiederausfolgerung
Eine Lenkberechtigung ist gem § 28 FSG nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate betrug (in diesem Fall erlischt die Lenkberechtigung gem § 27 FSG) und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wurde. Das Gesetz stellt auch klar, dass vor Wiederausfolgung des Führerscheins das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig ist.