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Redaktion FORUM Media | Glossar

Abschleppen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges

Wird durch ein auf der Straße abgestelltes Fahrzeug der Verkehr beeinträchtigt, hat die Behörde die Entfernung ohne weiteres zu veranlassen (§ 89a StVO).

Eine Verkehrsbeeinträchtigung liegt vor, wenn

  • Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können
  • Der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist
  • Der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist
  • Ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis iSd § 29b Abs 4 angebracht ist, auf einem gem § 43 Abs 1 lit d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist
  • Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Menschen mit Behinderungen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges erheblich behindert sind
  • Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  • Ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs 1 lit l abgestellt ist oder
  • Ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist
  • Der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist