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Alexander Kdolsky - Angela Yonkova | Glossar

Abstand (Hintereinanderfahren)

Einer Fahrzeuglenkerin wurde vorgeworfen, entgegen der Bestimmung nach § 18 Abs 1 StVO einen zu geringen Abstand zu dem vor ihr fahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben. Gem § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es ist davon auszugehen, dass als Mindestabstand iSd § 18 Abs 1 StVO jedenfalls ein Abstand einzuhalten ist, der etwa der Länge des Reaktions(Sekunden)weges entspricht, das sind in Metern drei Zehntel (0,3) der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h. Im vorliegenden Fall wäre der Reaktionsweg aufgrund der Fahrgeschwindigkeit von 108 km/h daher zumindest 30 m gewesen. Für den Fall, dass das Ergebnis eines Messvorganges von subjektiven Entscheidungen des Beamten abhängt (zB Setzen von Messlinien), muss jedoch dieser Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt (auf seine Genauigkeit) überprüfbar sein. Erst wenn objektiv feststellbar ist, dass die Messlinien an den in der Betriebsanleitung vorgesehenen Stellen gesetzt wurden, kann die Verlässlichkeit der vorgenommenen Abstandsmessung abschließend beurteilt werden. Die Nachvollziehbarkeit der Abstandsmessung kann auch nicht durch Rückrechnung anhand von Fotos ersetzt werden, weil darauf keine Details erkennbar sind. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (VwGH 26.09.2008, 2008/02/0143). Gerade dann, wenn es technisch nicht ausgeschlossen ist, dass die einer Abstandsmessung zugrunde gelegten Faktoren auch später noch nachvollzogen werden können, kann das Auslangen nicht mit Vermutungen gefunden werden. In Grenzbereichen von Messergebnissen, wo minimale Verschiebungen die Strafbarkeit ausschließen würden, muss die Überschreitung ausführlich und nachvollziehbar begründet werden (VwGH 11.09.2015, 2013/02/0273).

Einem Fahrzeuglenker wurde vorgeworfen, er habe zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Ein zeitlicher Abstand von 0,38 Sekunden sei mittels Videomessung festgestellt worden. Dadurch habe der Fahrzeuglenker einen Verstoß gegen § 99 Abs 2c Z 4 StVO iVm § 18 Abs 1 StVO begangen. Insbesondere bei Messergebnissen wie der Videomessung eines zeitlichen Abstandes ist nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, dass tatsächlich sämtliche Voraussetzungen für eine technisch einwandfreie Messung gegeben waren (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/02/0228).

Ist für das Ergebnis eines Messvorganges die subjektive Entscheidung eines Beamten maßgeblich, zB das Setzen der Messlinien, muss dieser Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt auf seine Genauigkeit überprüfbar sein. Erst bei Vorliegen einer objektiven Feststellung, dass die Messlinien an den in der Betriebsanleitung vorgesehenen Stellen gesetzt wurden, kann eine Beurteilung der Verlässlichkeit der vorgenommenen Abstandmessung erfolgen (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/02/0228).