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3.6 Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens
Ein Lenker muss sich, bevor er die Fahrtrichtung oder den Fahrstreifen ändert, davon überzeugen, dass er dadurch keine anderen Straßenbenutzer gefährdet oder behindert (§ 11 Abs 1 StVO). Er muss eine solche Änderung so rechtzeitig anzeigen, dass sich andere Straßenbenützer darauf einstellen können (Abs 2) und sie ist durch dafür bestimmte, am Fahrzeug angebrachte Vorrichtungen anzuzeigen. Gibt es solche Vorrichtungen nicht, ist die Anzeige durch deutliche Handzeichen durchzuführen. Falls diese Zeichen nicht erkennbar sind, zB aufgrund der Ladung, ist der Wechsel mit einer Signalstange anzuzeigen (Abs 3). Wenn auf einer Straße mit mehr als einem Fahrstreifen ein Fahrstreifen endet oder das durchgängige Befahren nicht möglich ist, ist nach dem Reißverschlusssystem den Fahrzeugen, die nicht weiterfahren können, der Wechsel auf den durchgehenden Fahrstreifen zu ermöglichen, so dass auf dem durchgehenden Fahrstreifen jeweils abwechselnd ein Fahrzeug, das bisher dort gefahren ist und eines, das auf diesen Fahrstreifen wechseln muss, auf diesem Fahrstreifen fährt (Abs 5).