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Redaktion FORUM Media | Glossar

Alkohol-Suchtgiftklausel

Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles darf seitens des Versicherers vorgesehen werden, dass der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand iSd Straßenverkehrsvorschriften befindet. Eine solche Obliegenheitsverletzung liegt nur dann vor (siehe § 5 Abs 4 KHVG), wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.