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3.4.3 Alkoholabhängigkeit
Stellt sich im Laufe des gem § 24 Abs 3 FSG durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass die betreffende Person alkoholabhängig ist, ist gem § 24 Abs 3a FSG von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgerung des Führerscheins oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung hat der Betroffene alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, von denen die Behörde aufgrund der Alkoholabhängigkeit abgesehen hat, sind anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.