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Karin Zahiragic | Glossar

Alternative Kausalität

Alternative Kausalität liegt vor, wenn nur das Verhalten einer von mehreren Personen für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein kann. Jede von ihnen hat ein Handeln oder Unterlassen gesetzt, das für sich geeignet ist, als Schadensursache in Betracht zu kommen. Allerdings lässt es sich nicht eindeutig feststellen, wer den Schaden auch tatsächlich verursacht hat (OGH 21.06.2011, 1 Ob 63/11p). In einem solchen Fall haben alle Personen zur ungeteilten Hand für den Schaden einzustehen. Sie haften daher solidarisch. Wendet einer der verdächtigen Personen ein, dass ihr Verhalten keinesfalls den Schaden verursacht hat, so muss sie hierfür im Zivilverfahren den Entlastungsbeweis erbringen.

In Fällen der alternativen Kausalität wird die Haftung an die potenzielle Verursachung der in Betracht kommenden Schädiger geknüpft, weswegen in der Rechtsprechung gefordert wird, dass die Täter in hohem Maß konkret gefährlich für den Schadenseintritt gehandelt haben. Ihr Verhalten muss für den Schadenseintritt in höchstem Grad adäquat gewesen sein (RIS-Justiz RS0022721).