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Anlageschäden
Wenn im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls die Anlage zur Krankheit oder zu erhöhter Verletzungsanfälligkeit bereits bestanden hat, spricht man vom Anlageschaden.
Wenn der Schaden infolge der Veranlagung des Verletzten ohnehin aufgrund des Unfalles eingetreten wäre, so kann der Schädiger im Zivilverfahren die überholende Kausalität erfolgreich einwenden. Ist der Schaden aufgrund des Verkehrsunfalls lediglich zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten und wäre er ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt entstanden, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz des durch die Vorverlegung des Schadenseintritts erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteils.
Für den Fall, dass der Anlageschaden im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles bereits bestanden hat, dieser den Schaden, den der Geschädigte aufgrund des Verkehrsunfalls erlitten hat, nicht verursacht hat, ist der Schädiger zur Gänze zur Haftung heranzuziehen.
Verletzungen können, soweit sie auf altersbedingte natürliche Abnützungen zurückzuführen sind, nicht als Anlageschaden angesehen werden. Vielmehr ist für die Annahme eines Anlageschadens ein deutlich erkennbares Abweichen des Gesundheitszustandes des Versicherten (vor dem Unfall) von der „Norm“ erforderlich (OGH 09.10.2007, 10 Ob S 108/07s).