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Anrainerpflichten
Gem § 93 Abs 1 StVO haben die Anrainer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße, wenn weder Gehsteig noch Gehweg vorhanden ist, in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr den Straßenrand entlang ihrer Liegenschaft in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen (bei vorhandenem Gehsteig 3 m). Gem § 93 Abs 5 StVO kann der gem § 93 Abs 1 StVO Verpflichtete seine Verpflichtung – ganz oder teilweise – durch Rechtsgeschäft übertragen, wodurch der durch dieses Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers tritt. Eine derartige Übertragung kann auch schlüssig geschehen. § 93 Abs 1 StVO ist eine Schutzvorschrift iSd § 1311 ABGB, dessen Übertretung ein verwaltungsstrafrechtliches Ungehorsamsdelikt darstellt. § 93 Abs 5 StVO stellt für den Bereich der StVO eine Ergänzung des § 9 VStG dar, mit dem Ergebnis, dass der die Verpflichtung Übernehmende verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wird (VwGH 14.12.2012, 2012/02/0216). Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs kann die Behörde durch Verordnung eine Einschränkung (zeitlich und örtlich) dieser Pflichten verfügen. Bei der Prüfung der Frage, ob die „Erfordernisse des Fußgängerverkehrs“ eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO zulassen, kommt es weder darauf an, von welchen Fußgängern die Straße benützt wird, noch ob die Benützung der anderen Straßenseite für die Fußgänger sicherer ist. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu (VwGH 19.07.2011, 2010/02/0175).
Der Eigentümer einer anrainenden Liegenschaft kann seine nach § 93 Abs 1 StVO bestehende Verpflichtung nach § 93 Abs 5 StVO durch Vereinbarung einem Dritten übertragen. Diesfalls haftet der Dritte deliktisch für eine allfällige Vernachlässigung der ihm übertragenen Anrainerpflichten (RIS-Justiz RS0023328). Die Übertragung der Anrainerpflichten kann auch durch schlüssige Handlungen eines Wegehalters bewirkt werden (RIS-Justiz RS0014585). Aus der Tatsache, dass ein Wegehalter die gesamte Straße räumt und streut, könne allein allerdings noch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass er die Anrainerpflichten übernommen hat, da er auch (nur) in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten nach § 1319a ABGB tätig sein könnte (OGH 19.01.2012, 2 Ob 46/11w; OGH 08.03.2012, 2 Ob 194/11k).
In ständiger Rechtsprechung wird die schlüssige Übernahme der Verpflichtung zu Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer des Grundstücks auch dann bejaht, wenn diese Person die dem Eigentümer obliegenden Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum hindurch ausgeführt hat (OGH 19.01.2012, 2 Ob 46/11w).
Zum Verhältnis des § 93 Abs 1 StVO zu § 1319a ABGB gilt, dass die Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach § 93 StVO nicht unter die Haftungsbeschränkungen des § 1319a ABGB fallen. Die Liegenschaftseigentümer iSd § 93 StVO (Anrainer) haben daher bei Verletzung ihrer Pflichten auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Dem Geschädigten kann demnach sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Wegs als auch ein nicht auf die Schuldform des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen (OGH 19.01.2012, 2 Ob 46/11w).
Schadenersatzansprüche gegen den Liegenschaftseigentümer können nur im Falle eigenen Verschuldens oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB (Gehilfenhaftung) geltend gemacht werden. Das gilt auch für denjenigen, der gem § 93 Abs 5 StVO (Anrainerpflichten) durch vertragliche Übernahme der Pflicht an dessen Stelle getreten ist. Nach der ständigen Judikatur gehört ein selbstständiger Unternehmer, der die Aufgaben des Wegehalters besorgt, nicht mehr zu den „Leuten“ des Wegehalters; er haftet daher nach den allgemeinen Schadenersatzregeln (OGH 21.02.2013, 2 Ob 231/12b).
Der Miteigentümer einer Liegenschaft, die an eine Landeshauptstraße grenzt, wobei entlang dieser ein Gehsteig verläuft, meint, er sei entgegen § 93 Abs 1 StVO nicht zur Räumung dieses Gehsteigs verpflichtet, aufgrund des NÖ Straßengesetzes müsse dies vielmehr die von ihm geklagte Gemeinde besorgen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 93 Abs 5 Satz 1 StVO heben die in § 93 Abs 1 bis 4 StVO den Anrainern auferlegten Pflichten gleichartige Pflichten, die nach anderen Vorschriften andere Personen als die Anrainer treffen, nicht auf. Das bedeutet aber nicht, dass die Anrainer iSd § 93 Abs 1 bis 4 StVO von den darin statuierten Pflichten dann befreit sind, wenn auch andere Rechtssubjekte gleichartige Pflichten treffen. Durch die nach dem NÖ Straßengesetz den Gemeinden auferlegten Pflichten zur Schneeräumung und Glatteisbekämpfung wird daher der Anrainer iSd § 93 Abs 1 StVO nicht von den darin normierten Pflichten befreit. Nach § 15 Abs 1 NÖ Straßengesetz hat überdies der Straßenerhalter die Kosten des Winterdienstes dann nicht zu tragen, wenn ein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet wird (OGH 19.09.2013, 2 Ob 102/13h).
Eine Fußgängerin kam auf einer zwischen mehreren Liegenschaften liegenden, keinen Gehsteig aufweisenden Straße zu Sturz. Die Gemeinde hat keine Winterdienstpflichten von den Grundanrainern übernommen, sie erledigt jedoch seit Jahrzehnten den Winterdienst auf der dem öffentlichen Fahrzeugverkehr dienenden Straße. Allein aus der Tatsache, dass ein Wegehalter die gesamte Straße räumt und streut, muss noch nicht zwingend darauf zu schließen sein, dass er die Anrainerpflichten iSd § 93 Abs 1 StVO vertraglich übernommen hat, kann er doch auch (nur) in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten nach § 1319a ABGB tätig sein. Gegenständlich erledigt die Gemeinde zwar seit Jahrzehnten den Winterdienst, sie wies aber per Kundmachung die Bürger auf deren Pflicht hin, den Straßenrand dort, wo kein Gehsteig vorhanden ist, zu säubern und zu bestreuen. Insgesamt kann aus diesem Verhalten kein zweifelsfreier Rechtsfolgewille abgeleitet werden, die Gemeinde habe die den Anrainern obliegende Räum- und Streuverpflichtung übernehmen wollen. Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Passanten dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schneeglätte und Eisglätte am geringsten ist. Ist weder der linke noch der rechte Anrainer der Straße seiner Streupflicht gem § 93 Abs 1 StVO nachgekommen und erfolgte der Sturz des Geschädigten im Zuge der Straßenquerung in der Mitte der Straße, so haften ihm beide Anrainer (OGH 08.03.2012, 2 Ob 194/11k).