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Anscheinsbeweis
Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen eine umfassende und konkrete Beweisführung vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden kann, weil Umstände beweisbedürftig sind, die allein in der Sphäre des anderen liegen, nur letzterem bekannt sein können und daher auch nur durch ihn beweisbar sind. Der prima-facie-Beweis baut auf Erfahrungssätzen über typische Geschehensabläufe auf; er ist vor allem dann von Bedeutung, wenn eine Sorgfaltsverletzung schwer zu beweisen oder ein Kausalitätsbeweis schwer zu erbringen ist. Die österreichische ZPO kennt allerdings keine prima-facie-Beweisregel (OGH 14.02.2012, 2 Ob 173/11x, 09.06.1998, 1 Ob 168/98g).
Gelingt es einem Beschuldigten im Verwaltungsverfahren, die Möglichkeit eines anderen darzutun, darf die Behörde mit einem bloßen Anscheinsbeweis für die Verursachung nicht das Auslangen finden. Es hat die Behörde zu beweisen, dass ein Schaden vom Beschuldigten herbeigeführt worden ist (VwGH 90/02/0017).
Ein in einer geschlossenen Kolonne fahrender Pkw-Fahrer fuhr auf ein vor ihm fahrendes bremsendes Kfz auf, dessen Fahrer ein Halswirbelsäulensyndrom erlitt. Es gibt keinen einzigen wissenschaftlichen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen einem bei einem Auffahrunfall erlittenen HWS-Syndrom und einer nachfolgenden Schultersteife („Frozen Shoulder“), sodass ein typischer Geschehensablauf auszuschließen ist. Fehlt es aber schon an einer typischen formelhaften Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache (Unfall, HWS-Syndrom, Schultersteife) und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement (Kausalzusammenhang), liegen schon die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises nicht vor. Ob ein Anscheinsbeweis zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, deren Lösung iA keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Die Verneinung der Typizität des Geschehensablaufs durch das Berufungsgericht, und damit der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises, ist vertretbar (OGH 14.03.2013, 2 Ob 227/12i).
Ob der Anscheinsbeweis erbracht ist, stellt eine Tatfrage dar, die von den beiden Tatsacheninstanzen zu entscheiden sein wird (OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x).
Weist derjenige, der sich auf ein haftungs- oder mitverschuldensbegründendes Fehlverhalten des Fahrradlenkers beruft, nach, dass eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung des Fahrrades ursächlich bzw mitursächlich für den eingetretenen schädlichen Erfolg war, dann wird der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass diese Richtungsänderung auf die schutzgesetzwidrige Mitbeförderung einer anderen Person auf dem Fahrrad zurückzuführen ist. Die Entkräftung eines solchen prima-facie-Beweises obliegt dann dem Fahrradlenker. Keineswegs wird aber durch die bloße, der Vorschrift des § 66 Abs 6 StVO widersprechende, Mitbeförderung einer Person auf einem Fahrrad ein Anscheinsbeweis dafür begründet, dass es dadurch zu plötzlichen Änderungen der Fahrtrichtung des Fahrrades kam (OGH 12.04.1988, 8 Ob 61/87, 8 Ob 62/87).
Bei einem Blutalkoholwert von 1,3 Promille und dem Abkommen von der Fahrbahn in einer Kurve ist letzteres geradezu typisch für Unfälle, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, dass sich der Unfall deswegen ereignete, weil der Versicherte sein Fahrzeug in beträchtlich alkoholisiertem Zustand lenkte. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf den festgestellten Blutalkoholwert und den festgestellten Unfallhergang einen Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf annahm und deshalb den Anscheinsbeweis für zulässig erachtete, so ist diese Auffassung jedenfalls vertretbar. Die Frage, ob der Anscheinsbeweis gelungen ist, was zu einer Verschiebung der objektiven Beweislast auf den Versicherten führt, den dann die Beweislast trifft, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, ist ebenso eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob dem Versicherten der Beweis gelungen ist, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten (OGH 06.09.2005, 10 ObS 60/05d).